Raumhöhe
§ 20
(1) Die lichte Raumhöhe muß, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften besondere Vorschriften enthalten sind, mindestens betragen:
- a) in Wohnräumen und Räumen, die ihrem Verwendungszweck nach diesen ähnlich sind (z. B. Büro-, Ordinations- und Atelierräume) 2,50 m;
- b) in sonstigen Aufenthaltsräumen (Arbeitsräume, Gastgewerbelokale, Geschäftslokale u. dgl.) 2,80 m;
- c) in Räumen anderer Art 2,10 m.
(2) In bestehenden Bauten kann für Räume gemäß Abs. 1 lit. b unter Berücksichtigung des Baubestandes und der Art der in den Räumen zu verrichtenden Tätigkeit im unbedingt erforderlichen Ausmaß auch eine Unterschreitung der Mindesthöhe, jedoch nicht unter 2,50 m zugelassen werden.
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