§ 20 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Information und Ansuchen

§ 20.

Der zur Durchführung einer Entsendung nach § 3 KSE-BVG zuständige Bundesminister hat Personen, die für eine Hilfeleistung nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, über dieses Bundesgesetz zu informieren und deren Ansuchen um eine besondere Hilfeleistung entgegenzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40031474