§ 20 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 20

§ 20. Bezeichnung der Entwickler und Sicherheitsvorlagen.

(1) An jedem Entwickler muß an leicht sichtbarer Stelle ein Leistungsschild befestigt sein, das den Namen (die Firma) des Erzeugers, die Zahl und das Datum des Zulassungsbescheides, das Jahr der Anfertigung, den Betriebsdruck (§ 31), die Höchstleistung (§ 32 Abs. 2) in Litern je Stunde, die Karbidfüllung, die Korngröße des Karbids, die höchstzulässige Temperatur im Entwicklungsraum und bei Apparaten für einen Gasdruck bis 0.3 atü den nutzbaren Gasbehälterinhalt, anzugeben hat. Sind Gasbehälter und Entwickler voneinander getrennt, so muß sich ein solches Schild an jedem dieser Teile befinden. Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für die Sicherheitsvorlage.

(2) Das Leistungsschild muß am Apparat so angenietet sein, daß es ohne Zerstörung der Befestigungsnieten nicht entfernt werden kann.