§ 20 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1890

§

§ 20

Insofern in einzelnen Fällen nachgewiesen werden sollte, dass zur Bedeckung eines unabweisbaren außerordentlichen Aufwandes die im §. 19 bezeichneten Leistungen und sonstige zu Gebote stehende Mittel nicht hinreichen, kann von der Staatsbehörde für die Dauer des außerordentlichen Bedürfnisses ein die statutenmäßige Maximalhöhe übersteigendes Ausmaß der Leistungen bewilligt werden.