§ 20 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 20

(1) § 20.Mit dem Unterricht in den unter Z. 1 bis 14 und 16 der Anlage 4 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a) zu betrauen, die eine Erfahrung auf dem einschlägigen Fachgebiet besitzen.

(2) Zum Unterricht in dem unter Z. 17 der Anlage 4 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.

(3) Für den Unterricht in dem unter Z. 15 der Anlage 4 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.

(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 14 und 16 der Anlage 4 genannten Fächer Personen betraut werden, die im Diätdienst ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1 lit. c).

(5) Für einzelne der unter Z. 4 bis 11, 13, 14 und 16 der Anlage 4 genannten Unterrichtsfächer sowie Teilen derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene Hochschulausbildung aufweisen, zum Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1 lit. d).