§ 20 AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Dauernd und befristet Aufenthaltsberechtigte

§ 20

(1) § 20.Das Fremdengesetz findet auf Fremde, denen Österreich Asyl gewährt oder die im Besitz einer befristeten Aufenthaltsberechtigung sind, mit Ausnahme der §§ 33, 41 bis 43, 45 Abs. 3 und 4, 52 bis 56, 59 bis 63 sowie 84 und 107 Anwendung. Ein Aufenthaltsverbot darf gegen Flüchtlinge nur verhängt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung des Asyls gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 gegeben sind.

(2) Ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung wird - ungeachtet der in § 40 FrG genannten Voraussetzungen - gegen die in Abs. 1 genannten Fremden erst durchsetzbar, wenn diese ihre Aufenthaltsberechtigung (§ 31 Abs. 1 und 3 FrG) verloren haben.