§ 20 ARG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1984

Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) und Kuranstalten

§ 20.

(1) Für Arbeitnehmer in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) und in Kuranstalten,

  1. 1. die in Gesundheitsberufen tätig sind oder
  2. 2. deren Beschäftigung zur Aufrechterhaltung des Betriebes in solchen Anstalten unumgänglich notwendig ist,

    kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den §§ 3, 4 und 7 geregelt werden.

(2)

  1. 1. Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
  2. 2. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von §6 festgelegt werden.
  3. 3. In Ausnahmefällen kann zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebes eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.

(3) In Betrieben (Anstalten) von Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts können dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend festlegen, Regelungen im Sinne der Abs. 1 und 2 treffen.