§ 20 AMSG

Alte FassungIn Kraft seit 29.4.1994

2. ABSCHNITT

Regionalbeirat Zusammensetzung und Mitgliedschaft

§ 20

(1) § 20.(Anm.: tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)

(2) Der Beirat besteht aus dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern. Diese weiteren Mitglieder bestellt das Landesdirektorium auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes, der Vereinigung österreichischer Industrieller, der Kammer für Arbeiter und Angestellte des jeweiligen Bundeslandes und des österreichischen Gewerkschaftsbundes. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen, der das Mitglied zu vertreten hat, wenn es an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.

(3) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)

(4) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)

(5) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)

(6) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)