§ 20 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Wahlberechtigung

§ 20

(1) § 20.Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Abs. 2 in ihrem Wahlkörper ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 10), die am Stichtag

  1. 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2. abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters und der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind,
  3. 3. in Beschäftigung stehen oder
  4. 4. nach einem Arbeitsverhältnis arbeitslos sind (§ 10 Abs. 1 Z 1).

(2) Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen, sind nur einmal, und zwar auf Grund jenes Arbeitsverhältnisses wahlberechtigt, in dem sie überwiegend beschäftigt sind.

(3) Ergeben sich im Wahlverfahren Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 vorliegen, als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des Stichtages die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.