Obereinigungskommission
§ 209*)
(1) Beim Amt der Landesregierung wird für den Bereich des Landes Vorarlberg eine Obereinigungskommission errichtet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und acht Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmänner) gelten die Bestimmungen des § 206 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Die Obereinigungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber und aus der Gruppe der Dienstnehmer mindestens je zwei Mitglieder anwesend sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 206 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(3) Gegen die Entscheidung der Obereinigungskommission ist eine Berufung nicht zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977
29.10.2018
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