§ 209 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Ausschließung des Vormundes von der Vermögensverwaltung

§ 209

§ 209. Hat jemand einem Minderjährigen, der unter Vormundschaft steht, ein Vermögen zugewendet und den Vormund von der Verwaltung dieses Vermögens ausgeschlossen oder einen Verwalter für das zugewendete Vermögen bestimmt, so gilt der § 145c, sofern er nicht unmittelbar anzuwenden ist, sinngemäß.