§ 208 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2005

§ 208.

(1) Ausbildungsstätten, die die Voraussetzungen der §§ 6a Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 oder 6b Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 des Ärztegesetzes 1984 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 nicht erfüllt haben, gelten hinsichtlich Ärzten, die ihre Ausbildung auf einer genehmigten Ausbildungsstelle in der betreffenden Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, bis zur Beendigung der Ausbildung durch diese Ärzte, unabhängig vom Mangel der Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 oder Abs. 4 oder § 11 Abs. 2 Z 5 dieses Bundesgesetzes, als anerkannte Ausbildungsstätten weiter.

(2) §§ 10 Abs. 3 und 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2003 (5. Ärztegesetz-Novelle) treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(3) Zum 1. Jänner 2005 in Ausbildungsstätten gemäß §§ 10 Abs. 3 und 11 Abs. 3 in Ausbildung stehende Turnusärzte sind berechtigt, ihre Ausbildung nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten der §§ 10 Abs. 3 und 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-Novelle) abzuschließen.

(4) (Anm.: Tritt mit 1.1.2006 in Kraft.)

(5) Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten können von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung auf dem Gebiet der Psychiatrie sowie auf dem Gebiet der Kinder- und Jugend(neuro)psychiatrie anerkannt werden; dies gilt sowohl für eine Ausbildung zum Facharzt als auch für eine Ausbildung im Rahmen eines Additivfaches. Die Anerkennung kann auch rückwirkend erfolgen, wenn die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten oder Erfahrungen einer Ausbildung in einer anerkannten Ausbildungsstätte gleichwertig sind. Im Übrigen sind § 10, ausgenommen Abs. 2 erster Teilsatz, und § 11, ausgenommen Abs. 2 erster Teilsatz, anzuwenden.