§ 207l BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Sonderbestimmungen für leitende Funktionen an Pädagogischen

Akademien und Berufspädagogischen Akademien

§ 207l

§ 207l. Die §§ 207 bis 207k gelten für leitende Funktionen an Pädagogischen Akademien (einschließlich den diesen eingegliederten Übungsschulen) und an Berufspädagogischen Akademien mit der Maßgabe, daß die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Stellungnahmerecht gemäß § 207e dem Ständigen Ausschuß und dem Dienststellenausschuß (den Dienststellenausschüssen) zukommen.