§ 207j BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Gutachterkommission

§ 207j.

(1) Stellt der Inhaber der Leitungsfunktion einen Antrag nach § 207i Abs. 4, hat der zuständige Bundesminister dafür zu sorgen, daß für den Anlaßfall innerhalb von vier Wochen bei der Zentralstelle eine Gutachterkommission eingerichtet wird.

(2) Die Gutachterkommission hat aus vier Mitgliedern zu bestehen. Zwei Mitglieder sind vom zuständigen Bundesminister zu bestellen, je eines ist von der in Betracht kommenden Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes und eines vom zuständigen Zentralausschuß zu entsenden.

(3) Jeder Bundesbedienstete hat einer Bestellung zum Mitglied einer Gutachterkommission Folge zu leisten.

(4) Der zuständige Bundesminister hat eines der von ihm bestellten Mitglieder mit dem Vorsitz der Gutachterkommission zu betrauen.

(5) Bedienstete, die außer Dienst gestellt worden sind, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dürfen einer Gutachterkommission nicht angehören.

(6) Die Mitglieder der Gutachterkommission sind unter Bedachtnahme auf ihre Fähigkeit zur Beurteilung der Bewährung des Antragstellers in der Funktion sowie seiner Eignung zu deren weiterer Ausübung und insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten auszuwählen. Sie müssen nicht dem Personalstand des Ressorts des zu beurteilenden Funktionsträgers angehören.

(7) Die Mitglieder der Gutachterkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(8) Auf die Tätigkeit der Gutachterkommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die §§ 9 bis 15 des Ausschreibungsgesetzes 1989 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. 1. Gegenstand des Verfahrens ist der vom Inhaber der Leitungsfunktion gestellte Antrag.
  2. 2. Die Gutachterkommission hat ihr Gutachten innerhalb von zehn Wochen ab der Antragstellung zu erstatten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40093620