§ 207 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen während des Abschöpfungsverfahrens

§ 207.

(1) Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sind bei den Verteilungen nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Forderungen feststehen und die Insolvenzgläubiger dies dem Treuhänder angezeigt haben.

(2) Für die Forderungsprüfung nach Abs. 1 haben die Insolvenzgläubiger dem Treuhänder 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den an den betreffenden Insolvenzgläubiger auszuzahlenden Beträgen einbehalten.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118527