§ 207 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

5. Unterabschnitt

Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen Ausschreibungspflicht

§ 207.

(1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(2) Leitende Funktionen sind die eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40072445