§ 207 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

§ 207.

Auf Turnusärzte, die ihre praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt eines Sonderfaches der Heilkunde vor dem 1. Jänner 1997 begonnen haben, sind die Ausbildungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 Z 2 nicht anzuwenden.