§ 206
Einheitlicher Betriebsrat
(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 176 zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluss, ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); die §§ 209 und 210 gelten sinngemäß.
(2) § 205 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gelten sinngemäß.
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