§ 205.
Wenn eine Berufung nicht den im § 195 umschriebenen Erfordernissen entspricht, so hat die Abgabenbehörde erster Instanz dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
