§ 205 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

§ 205

§ 205. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf § 38 nur

  1. 1. mit seiner Zustimmung,
  2. 2. im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 42 Abs. 2,
  3. 3. bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
  4. 4. bei Auflassung der Planstelle,
  5. 5. im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte oder
  6. 6. im Falle des Endens der Leitungsfunktion gemäß § 207k

    an eine andere Schule versetzt werden.