§ 205 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Zweiter Unterabschnitt Abwicklung Notwendigkeit der Abwicklung

§ 205.

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.

(2) Bis zum Schluß der Abwicklung sind die Vorschriften der vorausgehenden Teile anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt.