§ 204
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
Vor Ablauf des im § 203 Abs. 1 genannten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn
- a) der Betrieb dauernd eingestellt wird;
- b) der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere wenn die Anzahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 192 Abs. 1 festgelegten Mitgliederzahl sinkt;
- c) die Betriebs-(Gruppen‑)Versammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;
- d) der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;
- e) die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt;
- f) die Einigungskommission die Gleichstellung der Arbeitsstätte nach § 177 Abs. 2 für beendet erklärt.
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