§ 204 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Schulfeste Stellen

§ 204

(1) § 204.Schulfeste Stellen sind die Planstellen eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.

(2) Von den sonstigen Planstellen für Lehrer ist mindestens die Hälfte jener Planstellen als schulfest zu erklären, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen und der Pflichtgegenstände an den betreffenden Schulen gesichert ist.

(3) Die gemäß Abs. 2 erklärte Schulfestigkeit darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände aufgehoben werden.

(4) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit obliegen dem Kollegium des Landesschulrates; vor der Beschlußfassung ist der zuständige Fachausschuß der Personalvertretung anzuhören. Sofern der Landesschulrat nicht Schulbehörde erster Instanz ist, obliegen die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit dem zuständigen Bundesminister, der vorher den zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung anzuhören hat.

(5) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit sind in dem zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der zuständigen Behörde bestimmten Verlautbarungsblatt kundzumachen.