§ 203k BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

Wartezeit

§ 203k.

(1) Die Wartezeit wird durch das Bewerbungsdatum gemäß § 203g unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 bis 4 bestimmt. Zeiten einer ab dem 1. September 1997 gültigen Bewerbung sind anzurechnen.

(2) Vor dem Bewerbungsdatum gemäß § 203g, aber nach der Erfüllung der Ernennungserfordernisse liegende Zeiten einer erfolgreichen Tätigkeit als

  1. 1. Lehrer oder Vertragslehrer des Bundes oder
  2. 2. Landeslehrer, Landesvertragslehrer, land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer oder land- und forstwirtschaftlicher Landesvertragslehrer oder
  3. 3. kirchlich bestellter Religionslehrer

    sind auf die Wartezeit anzurechnen.

(3) Abs. 2 gilt für Bundesbedienstete, die

  1. 1. nicht Lehrer oder Vertragslehrer sind und
  2. 2. sich um die Planstelle eines Lehrers beworben haben,

    mit der Maßgabe, daß nur jene Zeiten der Wartezeit zuzurechnen sind, die in einem Bundesdienstverhältnis in einer für die angestrebte Verwendung facheinschlägigen Tätigkeit zurückgelegt worden sind.

(4) Abweichend von Abs. 2 sind auch vor der Erfüllung der Ernennungserfordernisse liegende Zeiten einer erfolgreichen Tätigkeit als Lehrer in einem vertraglichen Dienstverhältnis gemäß Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982 bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr auf die Wartezeit anzurechnen, wenn

  1. 1. der Anlaß für den Abschluß eines solchen vertraglichen Dienstverhältnisses nur darin bestanden hat, daß die Ernennungserfordernisse hinsichtlich des vorgeschriebenen Unterrichtspraktikums oder der vorgeschriebenen Berufspraxis nicht erfüllt worden sind, und
  2. 2. die Erfüllung dieser Erfordernisse aus vom Bewerber nicht zu vertretenden Gründen unterblieben ist.