§ 203i BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Entsprechende Ausbildung

§ 203i.

Eine entsprechende Ausbildung nach § 203h Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für den Unterricht

  1. 1. in den auf Grund der Ausschreibung an der jeweiligen Schule (den jeweiligen Schulen) erforderlichen Unterrichtsgegenständen oder
  2. 2. – wenn nur ein Unterrichtsgegenstand verlangt ist – in dem auf Grund der Ausschreibung an der jeweiligen Schule (den jeweiligen Schulen) erforderlichen Unterrichtsgegenstand

aufweist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12112515

alte Dokumentnummer

N6199710645I