§ 203h BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

Reihungskriterien für die Aufnahme

§ 203h.

(1) Für die Aufnahme als Lehrer sind ausschließlich Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen. Für die Aufnahme sind der Reihe nach folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. entsprechende Ausbildung (§203i),
  2. 2. bessere Beurteilung (§203j),
  3. 3. Kenntnisse und Fähigkeiten, die gemäß §203b Abs.2 in der Ausschreibung angeführt waren,
  4. 4. besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und facheinschlägige praktische Erfahrungen, die für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung sind und nicht in der Ausschreibung angeführt waren,
  5. 5. längere Wartezeit gemäß §203k.

    Ergibt das zunächst gereihte Kriterium noch keine Entscheidung, ist jeweils das unmittelbar danach gereihte Kriterium heranzuziehen.

(1a) Der Schulleiter hat das Recht, ein Gutachten hinsichtlich der Erfüllung der Kriterien des Abs. 1 Z 3 und 4 abzugeben.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 bis 4 können die Landesschulräte durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich unter Bedachtnahme auf die regionale Situation generell Reihungskriterien festlegen, wobei die Reihungskriterien des Abs. 1 zu berücksichtigen sind und zusätzliche Kriterien vorgesehen werden können. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.

(3) Wenn ein ausgeschriebener Arbeitsplatz an einer land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalt neben den üblichen lehramtlichen Pflichten im Hinblick auf die mit dem Arbeitsplatz verbundene sonstige Tätigkeit eine rasche Erreichbarkeit des Planstelleninhabers erfordert, kann die bessere Erreichbarkeit als dem Abs. 1 Z 4 gleichrangiges Reihungskriterium berücksichtigt werden. Ist beabsichtigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, ist in der Ausschreibung ausdrücklich darauf hinzuweisen.