§ 203 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1978

Dienstfreistellung
§ 203

Die Mitglieder des Betriebsrates sind, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 205, für die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitsleistung freizustellen.

30.10.2018

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