§ 202 ArbVG

Alte FassungIn Kraft seit 22.9.1996

Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter

§ 202.

Unbeschadet des § 204 haben die Mitglieder des Europäischen Betriebsrates die Arbeitnehmervertreter der Betriebe bzw. Unternehmen über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.