§ 201 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 201

§ 201. Gegenstände, die sich auf das Verbrechen oder Vergehen beziehen oder zur Überweisung des Beschuldigten dienen, sind ihm nach ihrer vorläufigen Beschreibung zur Anerkennung vorzulegen; sofern ihre Vorlegung nicht möglich ist, ist er zu diesen Gegenständen zum Zwecke ihrer Anerkennung zu führen. Der Beschuldigte kann, wenn dies zur Beseitigung von Zweifeln über die Echtheit eines ihm beigemessenen Schriftstückes dienlich scheint, veranlaßt werden, einige Worte oder Sätze vor Gericht niederzuschreiben, ohne daß jedoch deshalb Zwangsmittel angewendet werden dürfen.