§ 201 ArbVG

Alte FassungIn Kraft seit 22.9.1996

Unternehmen mit besonderer Zweckbestimmung

§ 201.

(1) Auf Unternehmen, die

  1. 1. unmittelbar den in §132 Abs.1 genannten Zwecken dienen, sind die §§199 und 200 nur anzuwenden, soweit nicht deren besondere Zweckbestimmung betroffen ist;
  2. 2. unmittelbar den in §132 Abs.2 genannten Zwecken dienen, sind die §§199 und 200 insoweit nicht anzuwenden, als es sich um Angelegenheiten handelt, die die politische Richtung dieser Unternehmen beeinflussen;
  3. 3. den in §132 Abs.4 genannten Zwecken dienen, sind die §§199 und 200 nicht anzuwenden, soweit die Eigenart des Unternehmens dem entgegensteht.

(2) Die §§ 199 und 200 sind auf Unternehmen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 aber jedenfalls anzuwenden, soweit sich die Unterrichtung auf grundlegende Änderungen der Organisation, auf die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren oder auf Massenentlassungen bezieht.

§ 199 Abs. 2 ist auf Unternehmen im Sinne der Z 2 jedenfalls anzuwenden, soweit sich die Unterrichtung auf die Struktur des Unternehmens sowie seine wirtschaftliche und finanzielle Situation bezieht.