§ 200 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Außerkrafttreten des 6. Abschnittes

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§ 200

§ 200. Die Sonderbestimmungen zum Dienstrecht der Hochschullehrer im 6. Abschnitt (§§ 154 bis 160) treten mit Inkrafttreten eines besonderen Dienstrechtes für Hochschullehrer außer Kraft.