§ 1d
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1a dürfen von den Organen der Behörden einschließlich den Organen nach § 1b folgende Daten von Personen, die betteln, in einem Informationsverbundsystem verarbeitet sowie insbesondere zum Zweck der Strafrechtspflege und der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden:
- 1. Identitätsdaten;
- 2. Adress- und Kontaktdaten;
- 3. Bilddaten;
- 4. Angaben über Feststellungen gemäß § 1a, insbesondere Art, Ort und Zeitpunkt der festgestellten Bettelei.
(2) Teilnehmer an diesem Informationssystem und zugleich auch dessen Auftraggeber sind die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung, die Landespolizeidirektion sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Betreiber des Informationsverbundsystems ist die Landesregierung.
(3) Auftraggeber und Betreiber haben die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen. Sensible Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden.
(4) Die verarbeiteten Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Im Fall ihrer Unrichtigkeit sind die Daten sofort zu löschen.
07.11.2016
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