§ 1b.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, namens des Bundes die Haftung in Form von Garantien für die Errichtung von Kraftwerken im Ausland zu übernehmen, wenn diese der Sicherung der österreichischen Energieversorgung dient oder österreichische Unternehmen überwiegend an der Errichtung beteiligt sind.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der Ermächtigung gemäß Abs. 1 nur Gebrauch machen, wenn die Gesamtbelastung durch alle Garantien gemäß Abs. 1 die in § 1a Abs. 2 näher bezeichneten 10 Milliarden Schilling nicht übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
10004371
Dokumentnummer
NOR12047698
alte Dokumentnummer
N3198215392S
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