§ 1a Nebenleistungsverordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2027

§ 1a.

(1) Das mittlere Management dient der Unterstützung der Schulleitung und in weiterer Folge der Lehrpersonen an Praxisschulen.

(2) Die Schulleitung hat die Funktion des mittleren Managements in geeigneter Weise schulintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben und das für die jeweiligen Aufgaben vorgesehene Ausmaß an Werteinheiten, sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten. Voraussetzung für die Besetzung der Funktion ist eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 50% einer Vollbeschäftigung.

(3) Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für das mittlere Management zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Lehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Verwaltungs- und Managementaufgaben an diese zu übertragen sind.

(4) An Praxisschulen mit weniger als 15 Klassen hat die Schulleitung eine oder zwei Lehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen und die Lehrverpflichtung dieser Lehrpersonen in Summe pro Schulstandort in folgendem Ausmaß herabzusetzen:

  1. 1. bei bis zu 4 Klassen im Ausmaß von 0,909 Werteinheiten,
  2. 2. bei 5 bis 8 Klassen im Ausmaß von 2,727 Werteinheiten,
  3. 3. bei 9 bis 11 Klassen im Ausmaß von 3,636 Werteinheiten,
  4. 4. bei 12 und 13 Klassen im Ausmaß von 5,455 Werteinheiten sowie
  5. 5. bei 14 Klassen im Ausmaß von 9,091 Werteinheiten.

(5) An Praxisschulen mit mindestens 15 Klassen hat die Schulleitung bis zu vier Lehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen. Die Anzahl der für die Ausübung des mittleren Managements zur Verfügung stehenden Werteinheiten richtet sich nach der mit der Zahl zwei verminderten Klassenanzahl des Schulstandortes. Ausgehend von dieser verminderten Klassenanzahl hat die Schulleitung die Lehrverpflichtung der betrauten Lehrpersonen pro Schulstandort in Summe um 0,909 Werteinheit je Klasse herabzusetzen. Es können hierfür höchstens Ressourcen im Ausmaß der Lehrverpflichtung von zwei vollbeschäftigten Lehrpersonen gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, zur Verfügung gestellt werden.

(6) Die Schulleitung kann von der Betrauung eines mittleren Managements teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind sinngemäß auf das Bundes-Blindeninstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Schulleitung die Institutsleitung tritt.

Schlagworte

Verwaltungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20003817

Dokumentnummer

NOR40277812

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)