§ 1a LEVO-SHG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.2020

§ 1a

Temporäre Leistungsabweichungen aufgrund von Notstandssituationen

Für die Dauer von begründeten Ausnahmefällen aufgrund von Notstandssituationen (Naturkatastrophen, Pandemien uÄ) kann von den Bestimmungen in den Anlagen dieser Verordnung abgewichen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2020

01.04.2020

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