Stellenplan
§ 1a
(1) Die Zahl der Dienstposten (Planstellen) wird im Stellenplan als Teil des jährlichen Landesvoranschlages bestimmt.
(2) Die Verleihung eines Dienstpostens, für den im Dienstpostenplan (Stellenplan) nicht vorgesorgt ist, ist rechtsunwirksam.
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