§ 1a FAGG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Geltungsbereich für Finanzdienstleistungen

§ 1a.

(1) Für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden, sind nur § 1 Abs. 4, die §§ 1a bis 3, § 4a, § 13a, die §§ 18a bis 18d und die §§ 19 bis 21 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die eine Grundvereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Leistungen oder einer daran anschließenden Reihe von zeitlich zusammenhängenden Leistungen der gleichen Art umfassen, gelten die in Abs. 1 genannten Bestimmungen nur für die Grundvereinbarung.

(3) Sofern die Vertragsparteien zwar keine Grundvereinbarung abgeschlossen haben, aber zwischen ihnen aufeinander folgende oder getrennte und zeitlich zusammenhängende Leistungen der gleichen Art erbracht werden, gelten die §§ 18a und 18d nur für den ersten Vorgang. Wenn jedoch länger als ein Jahr keine Leistung der gleichen Art erbracht wird, so gilt der nächste Vorgang als der erste einer neuen Reihe von Vorgängen, sodass die §§ 18a und 18d anzuwenden sind.

EG/EU: Art. 7, BGBl. I Nr. 59/2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20008847

Dokumentnummer

NOR40279247

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