§ 1a Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2020

Begriffsbestimmungen

§ 1a.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. 1. Anti-Doping-Organisation: Eine Organisation, die zumindest für einen Teil des Dopingkontrollverfahrens zuständig ist, dazu zählen das Internationale Olympische Comité (IOC), das Internationale Paralympische Commitee (IPC), die World Anti-Doping Agency (WADA), internationale Sportfachverbände und nationale Anti-Doping-Organisationen;
  2. 2. Auffälliges Analyseergebnis: Protokoll eines von der WADA akkreditierten Labors, das weitere Untersuchungen gemäß den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit (§ 4 Abs. 7) erfordert, bevor ein normabweichendes Analyseergebnis festgestellt wird;
  3. 3. Betreuungspersonen: Sämtliche Personen, die Sportler in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit systematisch unterstützen oder mit ihnen zusammenarbeiten, insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure, Funktionäre, Familienangehörige und Manager;
  4. 4. BSO: Österreichische Bundes-Sportorganisation;
  5. 5. CAS: Court of Arbitration for Sports;
  6. 6. Dopingkontrolle: Alle Handlungen von der Benachrichtigung des Sportlers von der Probennahme, die Probennahme, die Bearbeitung der Proben bis zur Beförderung der Proben zum Labor;
  7. 7. Dopingkontrollplan: Plan, in dem die aufgrund der zur Verfügung stehenden Mitteln insgesamt möglichen Dopingkontrollen auf die einzelnen Sportarten/Sportdisziplinen entsprechend der Anzahl der Sportler, der Grundstruktur der Saison, der allgemeinen Wettkampfpläne und Trainingsmuster, des relativen Nutzens von Trainings- und Wettkampfkontrollen sowie dem Dopingrisiko und –muster der jeweiligen Sportart/Sportdisziplin aufgeteilt werden;
  8. 8. Dopingkontrollstation: Ort, an dem die Probennahme erfolgt;
  9. 9. Dopingkontrollverfahren: Alle Schritte von der Auswahl der Sportler für die Dopingkontrollen bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Unabhängigen Schiedskommission;
  10. 10. Internationaler Sportfachverband: Nichtregierungsorganisation, die für eine oder mehrere Sportarten auf internationaler Ebene zuständig ist;
  11. 11. Kontrollversäumnis (Missed Test): Versäumnis eines Sportlers des Topsegments des Nationalen Testpools (§ 5), an dem Ort und zu der Zeit innerhalb des 60-minütigen Zeitfensters, das er für diesen Tag angegeben hat, für eine Dopingkontrolle zur Verfügung zu stehen;
  12. 12. Mannschaftssportart: Sportart, in der das Auswechseln von Spielern während eines Wettkampfs erlaubt ist;
  13. 13. Meldepflichtversäumnis: Versäumnis einer Sportlerin/eines Sportlers des Nationalen Testpools (§ 5), ihre/seine personenbezogenen Daten zur Erreichbarkeit und zum Aufenthalt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung pflichtgemäß zu melden;
  14. 14. Meldesystem: Ein den Sportlerinnen/Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten zur Verfügung gestelltes, elektronisches Datenbankmanagementinstrument zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Z 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2, (im Folgenden: DSGVO);
  15. 15. Nationale Anti-Doping-Organisation: Die von einem Land eingesetzte Einrichtung/eingesetzten Einrichtungen, welche die Verantwortung und Zuständigkeit für die Umsetzung von Anti-Doping-Regelungen, die Veranlassung der Entnahme von Proben, das Management von Kontrollergebnissen und die Einleitung von Anti-Doping-Verfahren auf nationaler Ebene besitzt/besitzen;
  16. 16. Nationaler Testpool: Gruppe von Sportlern, die für Wettkampf- und Trainingskontrollen nach bestimmten Kriterien zusammengestellt wird und die den Meldepflichten gemäß § 19 unterliegt;
  17. 17. Normabweichendes Analyseergebnis: Protokoll eines von der WADA akkreditierten Labors, in dem in einer Probe das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker (einschließlich erhöhter endogener Substanzen) oder die Anwendung einer verbotenen Methode festgestellt wird;
  18. 18. ÖADR: Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission;
  19. 19. Probe: Biologisches Material, das im Zuge des Dopingkontrollverfahrens für die Laboruntersuchung entnommen wird;
  20. 20. Probennahme: Alle aufeinander folgenden Handlungen, die den Sportler von der Benachrichtigung bis zum Verlassen der Dopingkontrollstation nach Abgabe der Probe(n) direkt betreffen;
  21. 21. Sportler: Personen,
  1. a. die Mitglieder oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind oder es zum Zeitpunkt eines potentiellen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen waren oder offensichtlich beabsichtigen, dies zu werden, oder
  2. b. die an Wettkämpfen, die von einer Sportorganisation oder von einer ihr zugehörigen Organisation veranstaltet oder aus Bundes-Sportförderungsmitteln gefördert werden, teilnehmen oder
  3. c. die sich auf sonstige Weise zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen verpflichtet haben;
  1. 22. Sportorganisation: Österreichisches Olympisches Comité (ÖOC), Österreichisches Paralympisches Committee (ÖPC), Bundes-Sportfachverbände, Österreichischer Behindertensportverband (ÖBSV);
  2. 23. Trainingskontrolle (Out-of-Competition): Dopingkontrolle, die nicht während der Wettkampfdauer erfolgt;
  3. 24. Unzulässige Einflussnahme auf das Dopingkontrollverfahren: Alle Handlungen und Beteiligungen an Handlungen, um die Einleitung von Dopingkontrollverfahren zu verhindern oder Ergebnisse von Dopingkontrollen zu verändern;
  4. 25. WADA: World Anti-Doping Agency;
  5. 26. WADC: World Anti-Doping Code;
  6. 27. Wettkampfdauer: die vom Veranstalter festgelegte Zeit vom Anfang bis zum Ende eines Wettkampfes;
  7. 28. Wettkampfkontrolle (In-Competition): Dopingkontrolle, die während der Wettkampfdauer erfolgt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2020

Schlagworte

Dopingmuster, Körpergewebsprobe

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40229876