§ 1 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Abschnitt I

Allgemeine Grundsätze

§ 1.

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes besagt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Schlagworte

Kompetenzverteilung, Bundeskompetenz

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2026

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12064542

alte Dokumentnummer

N4199433945J

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