Abschnitt I
Allgemeine Grundsätze
§ 1.
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes besagt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Schlagworte
Kompetenzverteilung, Bundeskompetenz
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2026
Gesetzesnummer
10005603
Dokumentnummer
NOR12064542
alte Dokumentnummer
N4199433945J
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