§ 1 Wildbach- und Lawinenverbauung – Dienststellenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1978

§ 1.

Die Bezeichnung, der Sitz und die örtliche Zuständigkeit der Sektionen und Gebietsbauleitungen des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung (soweit nicht eine besondere Bezeichnung erforderlich ist, kurz als Dienststellen bezeichnet) werden nach der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bestimmt.

Schlagworte

Wildbachverbauung

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Gesetzesnummer

10010390

Dokumentnummer

NOR12132758

alte Dokumentnummer

N8197853778J

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