§ 1 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Republik Slowenien und Ungarn

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.2023

§ 1.

Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen in der Zeit vom 12. November 2023, 00.00 Uhr, bis 11. Mai 2024, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Republik Slowenien und zu Ungarn im Verkehr zu Lande nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

20012391

Dokumentnummer

NOR40256908

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)