§ 1 VKrG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 20.11.2026

1. Abschnitt

Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmungen, zwingendes Recht Regelungsgegenstand

§ 1.

Dieses Bundesgesetz regelt zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG , ABl. Nr. L 2023/2225 vom 30.10.2023, bestimmte Gesichtspunkte von Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern, insbesondere die vorvertraglichen Pflichten des Kreditgebers, seine Pflichten beim Vertragsabschluss, die Rechte des Verbrauchers zum Rücktritt vom Vertrag, zur Kündigung des Vertrags und zur vorzeitigen Rückzahlung sowie die Pflichten von Kreditvermittlern.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278347

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