§ 1 VH-ÜbermG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

I. Abschnitt

Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

§ 1.

(1) Übermittlungsstellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 190/1982, über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe sind die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgerichte.

(2) Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Aufenthalt hat; ist der Antragsteller nicht eigenberechtigt, so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Antragstellers seinen Aufenthalt hat.

EG/EU: Art. XV, BGBl. I Nr. 128/2004

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

10002571

Dokumentnummer

NOR40058208