§ 1 Vermögensberatungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.1.2003

Zugangsvoraussetzungen

§ 1.

(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes der Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen) (§ 94 Z 75 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. 1. Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
  2. 2. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Abschluss einer rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters und
  2. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten (Abs. 2) betraut war, oder
  1. 3. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und
  2. b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten (Abs. 2) betraut war, und
  3. c) den Nachweis der Kenntnisse auf dem Gebiet der Personalkreditvermittlung gemäß § 2 Abs. 1.

(2) Als fachlich einschlägige Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind die im Gewerbe anfallenden einschlägigen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten oder einschlägige Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten in anderen Unternehmen, insbesondere in Kreditunternehmen oder dem Wertpapieraufsichtsgesetz unterliegenden Finanzdienstleistungsunternehmen, anzusehen.

Schlagworte

Beratungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002510

Dokumentnummer

NOR40039053

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