§ 1 Verleihung der Bezeichnungen Lehrgang universitären Charakters“, Akademische Leiterin des Pflegedienstes“ und Akademischer Leiter des Pflegedienstes“; Lehrgang Führungsaufgaben (Pflegemanagement) in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens“, Verein für Bildungsinnovationen im Gesundheitswesen, Graz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2004

§ 1.

Der Verein für Bildungsinnovationen im Gesundheitswesen, Graz, ist berechtigt, den Lehrgang „Führungsaufgaben (Pflegemanagement) in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

Schlagworte

Gesundheitswesen

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026

Gesetzesnummer

20003478

Dokumentnummer

NOR40054147

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