§ 1 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ sowie Festlegung der Bezeichnungen Akademische Psychosoziale Beraterin“ und Akademischer Psychosozialer Berater“ und des akademischen Grades Master of Science in Counseling“; Ausbildungslehrgang Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“, Masterlehrgang Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“, ARGE Bildungsmanagement Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Ausbildungslehrgang „Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“

§ 1.

Die ARGE Bildungsmanagement Wien ist berechtigt, den fünfsemestrigen Ausbildungslehrgang „Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des fünfsemestrigen Ausbildungslehrganges „Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Psychosoziale Beraterin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Psychosozialer Berater“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

20004587

Dokumentnummer

NOR40075514

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