§ 1 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ sowie Festlegung der Bezeichnungen Akademische Europarechtsexpertin“ und Akademischer Europarechtsexperte“ und des akademischen Grades Master of Laws“; Lehrgang Europarecht – Akademische Europarechtsexpertin und Akademischer Europarechtsexperte“ und Post-Graduate Lehrgang Europarecht – Master of Laws“, Schloss Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Lehrgang „Europarecht – Akademische Europarechtsexpertin und Akademischer Europarechtsexperte“

§ 1.

Die Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg, ist berechtigt, den Lehrgang „Europarecht – Akademische Europarechtsexpertin und Akademischer Europarechtsexperte“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Europarecht – Akademische Europarechtsexpertin und Akademischer Europarechtsexperte“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Europarechtsexpertin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Europarechtsexperte“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

20004107

Dokumentnummer

NOR40064880

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