§ 1 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademische Tourismusmanagerin“ und Akademischer Tourismusmanager“, Lehrgang für Tourismus und Freizeitwirtschaft, Tourismus Akademie Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 1.

Die Tourismus Akademie Österreich ist berechtigt, den Lehrgang für Tourismus und Freizeitwirtschaft als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

20001679

Dokumentnummer

NOR40025455

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