1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, für Personen, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen (Vertragsbedienstete).
(2) Dieses Gesetz gilt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, nicht für
- 1. die Personen, für die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, oder das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, gilt;
- 2. die in Art. 14 Abs. 2 und in Art. 14 a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b B-VG genannten Lehrer und Erzieher;
- 3. die Lehrer der Musiklehranstalten der Stadt Wien;
- 4. die Bediensteten des Landwirtschaftsbetriebes;
- 5. die Forstarbeiter des Forstwirtschaftsbetriebes;
- 6. die Aushilfs- und Saisonbediensteten;
- 7. die Lehrlinge;
- 8. die Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben, wenn mit ihnen Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abgeschlossen werden.
(3) Bei Anwendung dieses Gesetzes sind im Einzelfall bei Frauen die Bezeichnung "die Vertragsbedienstete" und die entsprechenden weiblichen Funktionsbezeichnungen (zB Leiterin, Vorgesetzte) zu verwenden.
25.04.2014
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