§ 1 V über Lehrabschlußprüfung Notenstecher

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Notenstecher gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt den Gegenstand Wirtschaftsrechnen. Die Prüfung in diesem Gegenstand erfolgt schriftlich.

(4) Der Gegenstand der theoretischen Prüfung ist nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006356

Dokumentnummer

NOR12069756

alte Dokumentnummer

N51974141320

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